Die rechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung sind in der Gemeindehaushaltsordnung, dem Kommunalenabgabengesetz (KAG) des Saarlandes sowie der Abwasser- und Abwassergebührensatzung des Entsorgungszweckverbands Friedrichsthal niedergelegt.
So definiert §4 Abs.2 KAG des Saarlandes die Benutzungsgebühr als Geldleistung, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (hier die öffentliche Kanalisation) erhoben wird. Benutzungsgebühren werden erhoben, um die voraussichtlichen Kosten einer Einrichtung ganz oder teilweise zu decken – hierbei soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen. Der EZF erhebt in diesem Zusammenhang getrennte Benutzungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser.